S A T Z U N G
der
deutschen beamtenbund jugend bayern
(dbbjb) e.V.
§ 1
Mitglieder und Grundsätze
1) Die deutsche beamtenbund-jugend bayern e.V. im Bayerischen Beamtenbund (abgekürzt dbbjb) ist der Zusammenschluss aller Jugendgruppen der Mitgliedsverbände des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) und der Verbände der Bundesbeamten, die Mitglied des deutschen beamtenbundes (dbb) sind.
2) Die dbb-jugend bayern steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.
3) Die dbb-jugend bayern nimmt in Fragen der Parteipolitik, der Rasse und des Glaubens eine unabhängige Stellung ein.
§ 2
Sitz
Die dbb-jugend bayern hat ihren Sitz in München.
§ 3
Vereinsregister
Die dbb-jugend bayern ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 4
Zweck und Aufgabe
1) Zweck der dbb-jugend bayern ist die wirksame Förderung und Vertretung der Belange und Interessen ihrer Mitglieder im gesellschaftlichen und politischen Bereich durch Jugendarbeit und Jugendpolitik.
2) Die dbb-jugend bayern führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit und der Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
3) Zu den Aufgaben der dbb-jugend bayern auf allen Ebenen gehört insbesondere: junge Menschen zur Entfaltung und Selbstverwirklichung ihrer Persönlichkeit durch Förderung der politischen, sozialen kulturellen und sportlichen Bildung zu befähigen,
zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft durch Förderung des sozialen und solidarischen Verhaltens, des kritischen Denkens und verantwortlichen Handelns anzuregen,
das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Gesellschaft, insbesondere in der jungen Generation zu fördern,
Förderung, Pflege und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen,
einem Aufleben militaristischer, nationalistischer und totalitärer Tendenzen vor allem innerhalb der Jugend entgegenzuwirken,
Fortentwicklung des Rechts der im öffentlichen Dienst Beschäftigten und Vertretung der berufspolitischen Interessen der Mitglieder,
Koordinierung der Arbeit der Mitgliedsverbände,
Durchführung von berufs- und staatspolitischen Schulungen,
aktive Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Jugendrechts und der Jugendpflege.
§ 5
Mitglieder
1) Mitglieder der dbb-jugend bayern sind die in Bayern bestehenden Kreis-, Bezirks- und Fachjugendverbände der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Beamtenbund und deutschen beamtenbund.
2) Deren Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sind mittelbare Mitglieder der dbb-jugend bayern.
§ 6
Aufnahme
1) Die Aufnahme von Mitgliedsverbänden ist schriftlich bei der Landesjugendleitung (LJL) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesjugendausschuss (LJA) mit einfacher Mehrheit.
2) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Landesjugendtag (LJT) zulässig. Die Entscheidung des Landesjugendtages ist unanfechtbar. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.
3) Mit dem kooperativen Beitritt eines Verbandes erwerben dessen Einzelmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss.
2) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens ein Vierteljahr vorher bei der Landesjugendleitung durch einen eingeschriebenen Brief anzumelden.
3) Der Ausschluss kann von dem Landesjugendausschuss mit einfacher Mehrheit fristlos ausgesprochen werden, wenn ein Mitgliedsverband der Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an den Landesjugendtag zulässig. Die Entscheidung des Landesjugendtages ist unanfechtbar. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt.
4) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch gegen die dbb-jugend bayern.
§ 8
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, die von der dbb-jugend bayern geschaffenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Einrichtungen der dbb-jugend bayern zu fördern und zu unterstützen.
§ 9
Aufnahmegebühr
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages entscheidet der Landesjugendausschuss mit einfacher Mehrheit.
§ 10
Gliederungen
Die dbb-jugend bayern gliedert sich:
- Fachjugendverbände (FJV)
- Bezirksjugendverbände (BJV) der dbb-jugend bayern
- Kreisjugendverbände (KJV) der dbb-jugend bayern
- Ortsjugendgruppen
§ 11
Organe
Die Organe der dbb-jugend bayern sind:
1. der Landesjugendtag (LJT)
2. der Landesjugendausschuss (LJA)
3. die Landesjugendleitung (LJL)
§ 12
Landesjugendtag
1) Der Landesjugendtag ist das oberste Organ der dbb-jugend bayern. Er setzt sich zusammen aus den Delegierten der Bezirksjugendverbände der dbb-jugend bayern, den Delegierten der Fachjugendverbände und dem Landesjugendausschuss. Er findet alle 5 Jahre statt.
2) Der Landesjugendtag muss mindestens 3 Monate vorher unter Bekanntgabe der Frist für die Einreichung der Anträge und der Meldung der Delegierten bekannt gegeben werden.
3) Die Landesjugendleitung hat die stimmberechtigten Vertreter und Vertreterinnen mindestens 2 Wochen vor Beginn des Landesjugendtages schriftlich unter Beifügung der Anträge einzuladen.
4) Anträge zum Landesjugendtag können von der Landesjugendleitung, dem Landesjugendausschuss, den Bezirks- und Kreisjugendverbänden der DBBJB und den Fachjugendverbänden gestellt werden. Sie sind spätestens 8 Wochen vorher schriftlich bei der Landesjugendleitung einzureichen.
5) Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesjugendtag.
6) Die Bezirksjugendverbände der dbb-jugend bayern entsenden für je 300 Mitglieder auf Bezirksebene einen gewählten Delegierten bzw. eine gewählte Delegierte. Für die verbleibende Spitze steht ein weiterer Delegierter bzw. eine Delegierte zu, wenn die Zahl 150 überschritten wird. Die Delegierten der Bezirksjugendverbände sollen Kreisjugendleiter bzw. Kreisjugendleiterinnen sein.
7) Die Fachjugendverbände entsenden für je 200 Mitglieder auf Landesebene einen gewählten Delegierten bzw. eine gewählte Delegierte. Für die verbleibende Spitze steht ein weiterer Delegierter bzw. eine Delegierte zu, wenn die Zahl 100 überschritten wird. Ein Delegierter bzw. eine Delegierte steht auch Fachjugendverbänden zu, die mehr als 100 aber keine 200 Mitglieder haben.
§ 13
Aufgaben des Landesjugendtages
Die Aufgaben des Landesjugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit auf Landesebene
- Förderung des Erfahrungsaustausches der Fach-, Bezirks- und Kreisjugendverbände
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
- Erteilung der Entlastung
- Wahl der Landesjugendleitung in getrennten und geheimen Wahlgängen
- Behandlung vorliegender Anträge
- Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen
- Entscheidung über Berufungen nach §6 und §7.
§ 14
Landesjugendausschuss
1) Der Landesjugendausschuss besteht aus:
a) der Landesjugendleitung
b) den gewählten Leitern und Leiterinnen der Landesfachjugendverbände mit mindestens 50 Mitgliedern auf Landesebene
c) einem gewählten Vertreter bzw. einer gewählten Vertreterin der Fachjugendverbände der Bundesbeamten und -beamtinnen
d) den Bezirksjugendleitern und Bezirksjugendleiterinnen der dbb-jugend bayern
2) Der Landesjugendausschuss tritt mindestens e i n m a l jährlich zusammen. Er ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Landesjugendleitung beantragt wird.
§ 15
Aufgaben des Landesjugendausschusses
Die Aufgaben des Landesjugendausschusses sind:
- Behandlung grundsätzlicher Fragen in Jugend-Angelegenheiten, insbesondere der dbb-jugend bayern
- Behandlung vorliegender Anträge
- Festsetzung des Haushaltsvoranschlages
- Nachwahl von Mitgliedern der Landesjugendleitung
- Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 9
- Entscheidung nach § 16 Abs. 3
- Wahl der Vertreter und Vertreterinnen für den Bundesjugendtag der dbb-jugend
- Festsetzung von Ort und Zeit des nächsten Landesjugendtages.
§ 16
Landesjugendleitung
1) Die Landesjugendleitung setzt sich zusammen aus:
a) dem Landesjugendleiter bzw. der Landesjugendleiterin als Vorsitzendem bzw. als Vorsitzender
b) den 5 Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen. Davon einer bzw. eine in der Funktion des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin.
In der Landesjugendleitung müssen beide Geschlechter vertreten sein.
2) Die zur dbb-jugend bayern gehörenden Mitglieder der dbb-bundesjugendleitung werden zu den Sitzungen der Landesjugendleitung eingeladen.
3) Beim Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes der Landesjugendleitung wählt der Landesjugendausschuss ein Ersatzmitglied und entscheidet zugleich über die zu übernehmende Funktion.
4) In der Landesjugendleitung sollen je zwei Landes- und Bundesbeamte bzw. -beamtinnen sein.
5) Die Landesjugendleitung kann mit der Führung besonderer laufender Geschäfte und mit der Durchführung von Einzelmaßnahmen weitere Mitarbeiter beauftragen.
§ 17
Aufgaben der Landesjugendleitung
1) Die Landesjugendleitung führt die Beschlüsse des Landesjugendtages und des Landesjugendausschusses durch. Sie tritt bei Bedarf, mindestens vierteljährlich, zusammen.
2) Die laufenden Geschäfte werden von der Landesjugendleitung wahrgenommen.
3) Die Landesjugendleitung gibt sich eine Geschäftsordnung mit Arbeitsverteilungsplan.
4) Die Landesjugendleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
§ 18
Vorstand, Vertretung
1) Vorstand ist die Landesjugendleitung (§ 16).
2) Die dbb-jugend bayern wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende allein vertreten, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zwei gemeinsam.
3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 19
Bezirksjugendverband
1) Die Gliederungen der dbb-jugend bayern im Gebiet eines Regierungsbezirkes bilden einen Bezirksjugendverband.
2) Die Organe des Bezirksjugendverbandes sind der Bezirksjugendtag und die Bezirksjugendleitung.
3) Der Bezirksjugendtag hat die Jugendarbeit auf Bezirksebene im Sinne des § 4 zu fördern.
§ 20
Bezirksjugendtag und
Bezirksjugendleitung
1) Der Bezirksjugendtag findet im Rahmen des Landesjugendtages statt. Mit Zustimmung des Landesjugendausschusses kann die Landesjugendleitung unabhängig von Satz 1 Bezirksjugendtage einberufen. Dies gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kreisjugendleiter und Kreisjugendleiterinnen einen entsprechenden, begründeten Antrag stellen.
2) Der Bezirksjugendtag wählt die Bezirksjugendleitung, die aus dem bzw. der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen besteht. Stimmberechtigt sind alle Delegierten des Landesjugendtages aus dem jeweiligen Regierungsbezirk. Der Kreisjugendleiter bzw. die Kreisjugendleiterin am Sitz der jeweiligen Regierung soll der Bezirksjugendleitung angehören.
3) Der Bezirksjugendleiter bzw. die Bezirksjugendleiterin vertritt die dbb-jugend bayern bei allen Stellen auf Bezirksebene. Dies gilt nicht für die rechtsgeschäftliche Vertretung.
4) Die Bezirksjugendleitung führt die Beschlüsse des Bezirksjugendtages durch. Sie tritt bei Bedarf, mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 21
Kreisjugendverband
1) Die jugendlichen Mitglieder der in § 1 genannten Verbände im Gebiet eines Kreisausschusses des Bayerischen Beamtenbundes bilden einen Kreisjugendverband der dbb-jugend bayern.
2) Die Organe des Kreisjugendverbandes sind:
a) der Kreisjugendtag
b) der Kreisjugendausschuss
c) die Kreisjugendleitung
§ 22
Kreisjugendtag
1) Der Kreisjugendtag setzt sich aus allen Mitgliedern der dbb-Fach- und Ortsjugendgruppen zusammen. Er findet in dem Jahr vor dem Landesjugendtag statt. Landes- und Bezirksjugendleitung sind zum Kreisjugendtag einzuladen. Mit Zustimmung des Landesjugendausschusses kann ein außerordentlicher Kreisjugendtag stattfinden.
2) Der Kreisjugendtag wählt die Kreisjugendleitung.
3) Der Kreisjugendtag soll mit einer unserer Jugendarbeit förderlichen Veranstaltung verbunden werden.
§ 23
Kreisjugendausschuss
1) Ein Kreisjugendausschuss ist zu bilden, wenn mindestens fünf dbb-Fach- und Ortsjugendgruppen bestehen.
2) Der Kreisjugendausschuss besteht aus den Jugendleitern und Jugendleiterinnen der im Kreisverband vorhandenen DBB-Fach- und Ortsjugendgruppen. Dem Kreisjugendausschuss soll eine Vertreterin der weiblichen Jugend angehören.
§ 24
Aufgaben des Kreisjugendausschusses
Die Aufgaben des Kreisjugendausschusses sind:
Behandlung und Förderung der Jugendarbeit durch Planung und Koordinierung auf Kreisebene.
§ 25
Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung setzt sich mindestens zusammen aus:
1. dem Kreisjugendleiter bzw. der Kreisjugendleiterin als Vorsitzendem bzw. als Vorsitzende
2. dem stellvertretenden Kreisjugendleiter bzw. der stellvertretenden Kreisjugendleiterin
3. dem Schrift- und Kassenführer bzw. der Schrift- und Kassenführerin
Der Kreisjugendleitung sollen Beschäftigte aus den Landes- und Bundesverwaltungen angehören.
§ 26
Aufgaben der Kreisjugendleitung
Die Aufgaben der Kreisjugendleitung sind:
1) Die Kreisjugendleitung führt die Beschlüsse des Kreisjugendtages und des Kreisjugendausschusses durch.
2) Der Kreisjugendleiter bzw. die Kreisjugendleiterin vertritt die dbb-jugend bayern bei allen Stellen auf Kreisebene. Dies gilt nicht für die rechtsgeschäftliche Vertretung.
§ 27
Ortsjugendgruppe
Die Ortsjugendgruppe besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern der in § 1 genannten Verbände des Ortsbereiches. Sie führt die praktische Jugendarbeit durch. Der Ortsjugendleiter bzw. die Ortsjugendleiterin und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin sind von den Mitgliedern der Ortsjugendgruppe in dem Jahr vor dem Landesjugendtag zu wählen.
§ 28
Jugendnachrichten
Die Zeitschrift der dbb-jugend ist zugleich die Jugendzeitung der dbb-jugend bayern. Für Mitteilungen auf Landesebene ist ein Jugendnachrichtendienst einzurichten.
§ 29
Satzungsänderungen
1) Für die Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit des Landesjugendtages erforderlich.
2) Die Landesjugendleitung wird ermächtigt, eventuelle redaktionelle Unstimmigkeiten mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit des Landesjugendausschusses zu berichtigen. Für Änderungen der Satzung, die zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist, wird abweichend von der Satzung der Landesjugendausschuss ausdrücklich bevollmächtigt, mit Dreiviertelmehrheit rechtsgültig zu beschließen.
§ 30
W a h l e n
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
§ 31
Jugendleiter
Jugendleiter bzw. Jugendleiterinnen und Mitglieder der in dieser Satzung genannten Organe können älter als 30 Jahre sein.
§ 32
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 33
Auflösung
1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der dbb-jugend bayern ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
2) Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 34
Niederschriften
Die vom Landesjugendtag, vom Landesjugendausschuss und von der Landesjugendleitung gefassten Beschlüsse sind in eine vom Landesjugendleiter bzw. von der Landesjugendleiterin und einem weiteren Mitglied der Landesjugendleitung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zu Beginn des nächsten Landesjugendtages, der nächsten Landesjugendausschuss-Sitzung oder der nächsten Landesjugendleitungssitzung zu genehmigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf dem 11. Landesjugendtag am 8.9.1994 in Weiden geändert.
Die Satzung wurde auf dem 13. Landesjugendtag am 14.11.2002 in Gersthofen bei Augsburg geändert.
Die Satzung wurde auf dem 14. Landesjugendtag am 14.09.2006 in Ansbach geändert.