Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
„Wer außerhalb des Arbeitsplatzes arbeitet, darf nicht im Regen stehen gelassen werden“, so Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB), zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 13/09). Dem habe das höchste deutsche Gericht nun endlich einen Riegel vorgeschoben, indem es die im Jahr 2007 erfolgte Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklärt habe.
Auch der Beamtenbund hat Musterverfahren gegen die im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 eingeschränkte Absetzbarkeit dieser Kosten geführt. Unter Hinweis auf diese Musterverfahren konnte der BBB bereits im April 2009 durchsetzen, dass die bayerischen Finanzämter die Festsetzung der Einkommensteuer diesbezüglich lediglich vorläufig vornehmen.
Seit dem Jahr 2007 war der Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vorher bestand die Möglichkeit eines begrenzten Abzugs, falls kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung stand. Besonders betroffen von dieser Einschränkung waren z. B. Lehrer, da insbesondere Schulen keinen angemessenen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen. „Es war völlig sinnwidrig, eindeutig berufsbedingte Aufgaben – zu denen regelmäßig ein Arbeitszimmer benötigt wird – wie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts allein der privaten Lebenssphäre zuzuordnen“, so Habermann.
Der BBB-Vorsitzende weiter: „Die Bundesregierung sollte jetzt umgehend handeln und die verfehlte Rechtslage sofort und wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt rückwirkend zum 1. Januar 2007 korrigieren, damit Betroffene nicht mehr länger auf ihr Geld warten müssen.“