Von A wie Abordnung bis Z wie Zwischenprüfung
Inhalt
A|B|C|D|E|F|G|H|I|J|K|L|M|N|O|P|Q|R|S|T|U|V|W|X|Y|Z
Abordnung und Versetzung von Beamten/innen
Eine Abordnung ist die Einsetzung eines Beamten bei einer anderen Dienststelle. Die rechtliche Stellung des Beamten bleibt bestehen, jedoch muss der Beamten den Weisungen der aufnehmenden Dienststelle folgen. Als Vorraussetzung für jede Abordnung muss eine dienstliche Notwendigkeit vorliegen. Für eine Abordnung, die eine Dauer von einem Jahr überschreitet ist die Zustimmung des Beamten notwendig. In der Probezeit beträgt dieser Zeitraum zwei Jahre.
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Alimentation
Die Bezüge der Beamten sind - anders als bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung. Das Alimentationsprinzip ist ein wesentlicher Bestandteil des im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsatzes des Berufsbeamtentums - dadurch äußert sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, was darin resultiert, dass der Beamte durch seine Bezüge einen Lebensunterhalt finanzieren können muss, der den allgemeinen Lebensverhältnissen entspricht. In diesen Bereich fällt leider nicht die Jahressonderzuwendung - deswegen kann diese ohne einen Verstoß gegen den oben genannten Grundsatz durch Gesetz vom Dienstherrn selbst festgelegt werden.
vergleiche auch: Berufsbeamtentum
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Anwärter/innen
Anwärter/innen sind Nachwuchskräfte für die verschiedenen Beamtenlaufbahnen, z.B. im mittleren nichttechnischen Dienst, Sekretär- oder Assistent-Anwärter/in, gehobener nichttechnischer Dienst: Inspektor-Anwärter/in. Die Ausbildung des gehobenen technischen Dienstes erfolgt in der Regel an einer allgemeinen (öffentlichen) Fachhochschule. Nach der Einführung des Ausbildungsganges Verwaltungsinformatiker/in erfolgt auch die Ausbildung in diesem Bereich z.T. wie im nichttechnischen Bereich.
Die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Dienstes erfolgt hingegen schon seit Langem im theoretischen Bereich erfolgreich an verwaltungsinternen Fachhochschulen, die praktische Ausbildung wird wie auch im mittleren Dienst an den jeweiligen Behörden durchgeführt. Die Ausbildung endet dann mit der erfolgreichen Teilnahme an der Laufbahnprüfung.
vergleiche auch: Fachhochschulen
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Anwärterbezüge
Anwärterbezüge erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Bezüge setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag, der sich nach der Besoldung des späteren ersten Amtes richtet, einem Verheiratetenzuschlag und - in Ausnahmefällen - einem Sonderzuschlag, z.B. bei Mangel an qualifiziertem Nachwuchs. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen gezahlt.
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Aufstieg
Aufstieg ist der Wechsel von einer Laufbahn in die nächsthöhere, die für dieselbe Fachrichtung in der höheren Laufbahngruppe eingerichtet ist. Grundsätzlich wird zwischen dem prüfungsgebundenen Aufstieg, der sich an lebensjüngere Beamte wendet und an die erfolgreiche Durchführung einer Ausbildung in der höheren Laufbahn gekoppelt ist, und dem Aufstieg für besondere Verwendung unterschieden, der auf lebensältere, berufserfahrene Beamte zielt. Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvorraussetzungen für die höhere Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden, die Laufbahnvorschriften selbst können Abweichendes bestimmen.
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Beihilfe
Beamte auf Widerruf sind sozialversicherungsfrei und nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Statt dessen erhalten Beamte Beihilfe zu den Kosten, die sie für ihre ärztlichen Behandlungen aufwenden. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
vergleiche auch: Berufsbeamtentum, Alimentation
Die Beihilfe, die vom Dienstherrn auf Antrag gewährt und ausgezahlt wird, beträgt mindestens 50% der beihilfefähigen Aufwendungen. Die verbleibenden Kosten muss der Beamte selbst tragen oder aber sich entsprechend privat versichern.
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Berufsbeamtentum
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenverhältnisses bildet Artikel 33 des Grundgesetzes (GG). Dort sind in Absatz 5 die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums formuliert. Bei der Schaffung neuer beamtenrechtlicher Vorschriften sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Der Beamte erhält keinen Arbeitsvertrag sondern wird auf der Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften ernannt.
Im GG ist die Institution des Berufsbeamtentums verankert, weil im Spannungsfeld organisierter Gruppeninteressen die unabhängige Staatsgewalt unerlässlich ist. Das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip sind die wesentlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums. Allerdings gibt es in der Politik Stimmen, die immer wieder für eine Abschaffung dieser Grundsätze eintreten. Tatsächlich kann aber ohne eine auf diesen Prinzipien aufbauende Verwaltung keine funktionierende Demokratie bestehen. Der deutsche Beamtenbund setzt sich dafür ein, dass das Berufsbeamtentum auch weiterhin Bestand haben wird.
vergleiche auch: Alimentation
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Besoldung
Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Zur Besoldung gehören Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen und ggf. Auslandsdienstbezüge. Die Grundgehälter ergeben sich aus den Besoldungsordnungen, in denen die Besoldungsgruppen aufgeführt sind.
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Beurteilung
Die Beurteilung eines Beamten ergibt sich als Ausfluss aus dem im Grundgesetz verankerten und für alle Beamten gültigen Leistungsprizinzips. Die Laufbahnverordnung und die Beurteilungsrichtlinien regeln im Einzelnen für welche Laufbahn eine Beurteilung erfolgen soll.
Im Anschluss an die Probezeit erfolgt die sogenannte Probezeitbeurteilung - diese soll einen Nachweis über die Eignung, Befähigung, charakterliche Eignung und der Leistung des Beamten darstellen. Bei über den Durchschnitt liegenden Leistungen kann u. U. eine Verkürzung der Probezeit in Betracht gezogen werden.
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Deutsche Beamtenbundjugend
Die DBB-Jugend als tragende gewerkschaftliche Jugendorganisation für den öffentlichen Dienst vertritt die Interessen junger Arbeiter, Angestellter und Beamten in jungend- und gewerkschaftspolitischen Fragen. Derzeit sind rund 140.000 Mitglieder der Kommunal-, Landes- und Bundesverwaltungen sowie der Bahn und der Post in der DBB-Jugend organisiert. Die DBB-Jugend ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist ein eigenständiger Jugendverband mit eigenen Ideen und Zielen. Umfangreiche Seminarangebote sichern ein vertieftes und erweitertes Informationsangebot.
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Dienstbefreiung
Für besondere Anlässe wird Dienstbefreiung gewährt. Das ist beispielsweise für persönliche Anlässe (Erkrankung des Ehepartners/der Kinder), für staatsbürgerliche, kirchliche, gewerkschaftliche und jugendpflegerische Zwecke möglich.
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Dienstvergehen von Beamten/innen
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, z.B. im Fall von Amtsunterschlagung oder Bestechlichkeit. Auch ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen sein.
Dabei können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Entlassung.
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Eid
Der Beamte ist verpflichtet, einen Diensteid zu leisten. Verweigert der Beamte die Ableistung des Diensteids, so ist er zu entlassen. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind entsprechend verpflichtet, ein Gelöbnis abzulegen.
Hierdurch bestätigt der Beamte seine Treue zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
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Eingangsämter
Die Eingangsämter für Beamte richtet sich nach den Besoldungsgruppen der unterschiedlichen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Daneben gibt es eine Regelung für das Eingangsamt von Beamten in besonderen Laufbahnen, bei denen die Ausbildung zum Beispiel mit einer besonders gestalteten oder einer zusätzlichen Prüfung abgeschlossen wird.
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Entlassung
Eine Entlassung ist z.B. vorgesehen, wenn sich der Beamte weigert, den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen. Auf eigenen Wunsch kann der Beamte jederzeit entlassen werden. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, wenn erkennbar wird, dass es an der charakterlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung fehlt. Eine fehlende fachliche Eignung liegt z.B. vor, wenn während des Vorbereitungsdienstes keine ausreichenden Leistungen erzielt werden.
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Europa
Die Freizügigkeitsregelungen sind für den Beamtenbereich realisiert: Seit Dezember 1993 ist Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Zugang zum Beamtenverhältnis grundsätzlich geöffnet. Deutschen werden nur dann Funktionen vorbehalten, wenn öffentliche Aufgaben es erfordern. Die Bundesgeschäftsstelle der DBB-Jugend informiert gerne über Möglichkeiten eines Einsatzes von Beamten in der EU.
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Fachhochschulen
Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst findet an den verwaltungsinternen Fachhochschulen statt, welche in den Jahren 1973 bis 1981 in Bund und Ländern eingerichtet worden sind. Das Ziel: Ausbildung für Verwendungen im öffentlichen Dienst. das Studium entspricht dem Vorbereitungsdienst. Die Strukturmerkmale: Als ressorteigene Hochschulen (verwaltungsinterne Konzeption) sind sie "freien"../ Studienplatzbewerbern nicht zugänglich. Hiermit verbunden ist die Anwesenheitspflicht, welche sowohl für die Verwaltungsschule, die Fachhochschule als auch die Berufsschule gilt.
Seit einiger Zeit wird auch über eine externe Ausbildung der Anwärter an öffentliche Fachhochschulen diskutiert. Im Stadtstaat Bremen ist dieses Modell zum Ersten mal zum Einsatz gekommen was von Kritik von Seiten der dbbj begleitet wurde, da hierdurch die notwendige Nähe der Studierenden zu ihrer angestrebten Tätigkeit nicht gewährleistet werden kann. Weiterhin erscheint es problematisch, dass über die Ausbildung an öffentlichen FH´s keine klare Kompetenzregelungen bei der Lehrplangestaltung bestehen, da neben dem zuständigen Fachministerium nun auch das Bildungsministerium ein Mitspracherecht hat. Es bleibt abzuwarten, welche Resultate dieser Pilotversuch erzielen wird.
Wesentlich verbunden mit der verwaltungsinternen Ausbildung ist die Frage der Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung.
vergleiche hierzu auch: Übernahmegarantie
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Fortbildung
Die dbbjb bietet ein umfangreiches Seminarprogramm an, welches bei der Geschäftsstelle der dbbjb angefordert werden kann. Für viele Seminarangebote wird Sonderurlaub gewährt.
vergleiche hierzu auch: Seminare
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Frauenvertretung/Frauenförderung
Das Grundgesetz schreibt die Gleichbehandlung von Frauen und Männern verbindlich vor. In vielen Verwaltungen und Ausbildungsbehörden sind Frauenbeauftragte tätig, die dafür Sorge tragen, dass formuliertes Recht auch in die Praxis umgesetzt wird. Beim Deutschen Beamtenbund besteht eine Frauenvertretung, die sich für die Situation der Frau im Berufsleben, in der Gesellschaft und im gewerkschaftlichen Bereich einsetzt.
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Gewerkschaften
Gewerkschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmer/innen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Im öffentlichen Dienst sind die Berufsgruppen der Arbeiter, Angestellten und Beamten ebenfalls in Gewerkschaften organisiert. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
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Jährliche Sonderzuwendung
Die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für Beamte, Richter und Soldaten erfolgt nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. Das Weihnachtsgeld wird nur anteilig gezahlt, wenn man nicht das ganze Jahr in der Verwaltung beschäftigt gewesen ist.
Die jährliche Sonderzuwendung unterliegt als solche nicht dem Alimentationsprinzip. Durch die sogenannten "Öffnungsklauseln"../, welche mit einer Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2003 verabschiedet wurden, haben Bund und Länder nun die Möglichkeit die Höhe von Weihnachts- und Urlaubsgeld in einem bestimmten Rahmen selbst zu bestimmen. Zwar wird 2003 in Bayern Weihnachts- und Urlaubsgeld noch in der bisherigen Höhe ausgezahlt, aber im Jahr 2004 ist mit starken Kürzungen zu rechnen.
Der DBB kritisiert sehr stark, dass nunmehr unter dem Deckmantel des Föderalismus ein Wettbewerb zwischen den Bundesländern zu Lasten der Beamten stattfinden wird.
vergleiche hierzu auch: Alimentation
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Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält gesetzliche Mindestbestimmungen zum Schutz der Auszubildenden und Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahren.
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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die JAV wird alle zwei Jahre gewählt. Als gewähltes Gremium aller Beschäftigten unter 18 Jahren sowie Auszubildenden und Anwärter/innen, die noch keine 25 Jahre alt sind, vertritt sie die Interessen der jugendlichen Mitarbeiter/innen in den Verwaltungen gegenüber den Arbeitgebern. Die DBB-Jugend bietet regelmäßig JAV-Seminare an, in denen die Rechte und Pflichten sowie die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Jugendlichen offengelegt werden.
vergleiche hierzu auch: Seminare
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Laufbahnprüfung
Der Vorbereitungsdienst wird durch eine Laufbahnprüfung abgeschlossen, als Abschlussprüfung für Beamtenanwärter/innen. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht aber auch nach bestandener Laufbahnprüfung nicht.
vergleiche hierzu auch: Übernahmegarantie
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Nebentätigkeit
Der Beamte ist unter bestimmten Vorraussetzungen verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen. Daneben gibt es genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Zulassung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit müssen in Schriftform erfolgen.
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Personalakte
Für jeden Beamten wird bei der Dienststelle eine Personalakte geführt. Sie enthält alle Vorgänge, die für die Laufbahn und Verwendung des Beamten von Bedeutung sein können. Der Beamte muss über Beschwerden oder Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Jeder Beamte hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und Kopien zu fertigen.
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Personalvertretungsgesetz
(bayr. PersVG)
das bayr. PersVG ist die rechtliche Grundlage für die Wahl und Arbeit des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
vergleiche hierzu auch: JAV
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Probezeit
Hier wird zwischen statusrechtlicher und laufbahnrechtlicher Probezeit unterschieden. Die laufbahnrechtliche Probezeit beginnt nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung und dauert grundsätzlich - je nach Laufbahngruppe - zwischen zwei und drei Jahren. Sie kann unter bestimmten Vorraussetzungen (Laufbahnprüfung mit "gut"../ bestanden und gute Probezeitbeurteilung) verkürzt werden. Frühestens nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ist eine Anstellung möglich. Die statusrechtliche Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und endet mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
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Rechtsberatung/Rechtsschutz
In allen Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern gewährt die DBB-Jugend über ihren Dachverband, den Deutschen Beamtenbund, Rechtsberatung sowie Rechtsschutz. D.h., dass jedes Mitglied bei einer Auseinandersetzung auf den rechtlichen Beistand der Gesamtorganisation vertrauen kann. Hierzu wurden verschiedene Dienstleistungszentren eingerichtet. Das Dienstleistungszentrum Süd liegt in Nürnberg.
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Reisekosten
Für Dienstreisen (Reisen, die im dienstlichen Interesse und auf Anweisung des Dienstherrn erfolgen) und Dienstgänge (kürzere "Reisen" am Ort) werden Reisekosten erstattet. Sie umfassen Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Tage- und Übernachtungsgelder.
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Schwerbehindertenvertretung
Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet Behörden und Dienststellen ebenso wie Privatunternehmen, einen Teil der Arbeitsplätze mit Personen zu besetzen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50% beträgt. Das Beamtenrecht ist so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert wird
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Sonderurlaub
Nach der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst - Sonderurlaubsverordnung (SoUrlV) - kann die oberste Dienstbehörde Urlaub bis zu maximal 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Urlaub unter Fortbezahlung der Bezüge kann gewährt werden für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, zur Ablegung von Prüfungen, für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen und an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen. Wichtig: Sonderurlaub ist eine Kann-Verordnung, d.h. eine Garantie für die Gewährung von Sonderurlaub gibt es nicht. Die Anerkennung durch die Bundes- oder Landeszentrale begründet keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst.
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Studierendenvertretung
An den Fachbereichen der Bayer. Beamtenfachhochschule (BayBFH) werden für die Dauer von eines Jahres je zwei Studierendenvertreter gewählt.
Sie vertreten die Interessen der Studierenden in der Fachbereichskonferenz und wirken bei der Gestaltung des Studienverlaufs an der Fachhochschule mit.
Die dbbjb hält engen Kontakt zu den Studierendenvertretern. Sie unterstützt die Anliegen mit gewerkschaftlichen Mitteln.
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Teilzeitbeschäftigung
Das Beamtenrecht unterscheidet verschiedene Formen der Teilzeitbeschäftigung: die sog. familienpolitische und die arbeitsmarktpolitische Teilzeit. Beide Formen der Teilzeit wurden weiterentwickelt mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung von Beamten weiter zu verbessern. Dennoch hat der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten, wonach das Vollzeitbeamtenverhältnis der Regelfall, Teilzeitbeschäftigung die Ausnahme bleiben muss.
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Urlaub
Der Erholungsurlaub, auf den jeder Beamte einen Rechtsanspruch hat, beträgt: bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
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Übernahmegarantie
Die Übernahme von Beamten nach Ausbildung und Studium im öffentlichen Dienst ist eine wesentliche Forderung der DBB-Jugend, für die sie sich bereits auf vielfältigen Ebenen eingesetzt hat. Eine generelle Übernahmegarantie existiert nicht, die einzelnen Regelungen sind Ländersache. Bei Fragen zur Übernahmegarantie gibt die Bundesgeschäftsstelle der DBB-Jugend gerne Auskunft
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Vorbereitungsdienst
Alle Bewerber für den öffentlichen Dienst werden nach Auslesekriterien ausgewählt. Als Beamter auf Widerruf wird mit den Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Anwärter) oder des höheren Dienstes (Referendar) begonnen. Der Vorbereitungsdienst dauert im mittleren Dienst in der Regel zwei, im gehobenen Dienst drei Jahre.
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Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat in erster Linie Prognosefunktion, d.h. sie soll Auskunft darüber geben, ob der Anwärter eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Für den Hochschullehrer hat die Zwischenprüfung eine wichtige didaktische Funktion, da sie Rückmeldungen über den Erfolg des Unterrichts bietet. Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen.
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