Teilzeitbeschäftigung
| Rechtsgrundlage - Anlaß | Voraussetzungen |
Dauer | Kumulation |
| Art. 80a BayBG: Antragsteilzeit
Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen |
"Soll"; Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen |
Wie beantragt, andernfalls unbegrenzt | entfällt |
| Art. 80b Abs. 1 BayBG: Aus familienpolitischen Gründen (Teilzeit bzw. Beurlaubung) a) Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen b) Urlaub ohne Dienstbezüge |
"Ist"; auf Antrag Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen und a) min. 1 Kind unter 18 Jahre |
Unbegrenzt (bei Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit)
Maximal 12 Jahre (bei Urlaub ohne Dienstbezüge) |
Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80 Abs. 1, Art. 80 c Abs. 1 + 3 und Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 b Abs. 2 maximal 12 Jahre.
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| Art. 80b Abs. 2 BayBG: Aus familienpolitischen Gründen (Teilzeit)
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"Kann"; Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen und sonst. Vorraussetzungen wie oben |
Maximal 12 Jahre | |
| Art . 80 c BayBG: Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung a) Urlaub ohne Dienstbezüge bis max. b) ab 50 Jahre |
"Kann"; Sofern Bereich mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang und dienstliche Belange stehen nicht entgegen |
1 bis 6 Jahre bzw. bis Ruhestand |
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| § 15 BErzGG, § 12 UrlV: Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge |
Betreuung und Erziehung eines eigenen Kindes, das nach dem 31.12.1991 geboren ist | Maximal bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. |
Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich |
Die Folgen der Freistellung wurden oben nicht dargestellt.
Stand: Jan. 2002