Teilzeitbeschäftigung

 

Rechtsgrundlage - Anlaß Voraussetzungen
Dauer Kumulation
Art. 80a BayBG: Antragsteilzeit

Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen

"Soll";
Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen
Wie beantragt, andernfalls unbegrenzt entfällt
Art. 80b Abs. 1 BayBG:
Aus familienpolitischen Gründen (Teilzeit bzw. Beurlaubung)

a) Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen

b) Urlaub ohne Dienstbezüge

"Ist"; auf Antrag
Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen

und

a) min. 1 Kind unter 18 Jahre

oder

b) pflegebedürftiger Angehöriger (muss nicht im gleichen Haushalt leben)

Unbegrenzt (bei Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit)

Maximal 12 Jahre (bei Urlaub ohne Dienstbezüge)

Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80 Abs. 1,
Art. 80 c Abs. 1 + 3 und Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 b Abs. 2
maximal 12 Jahre.


Bei der Berechnung bleiben Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 b Abs. 2 bis zu drei Jahren unberücksichtigt.

Art. 80b Abs. 2 BayBG:
Aus familienpolitischen Gründen (Teilzeit)


Reduzierung der Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit

"Kann";
Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen und sonst. Vorraussetzungen wie oben
Maximal 12 Jahre
Art . 80 c BayBG:
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung

a) Urlaub ohne    Dienstbezüge bis max.
6 Jahre aber mindestens 
1 Jahr

b) ab 50 Jahre 
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes

"Kann";
Sofern Bereich mit außergewöhnlichem Bewerberüberhang und dienstliche Belange stehen nicht entgegen
1 bis 6 Jahre

bzw. bis Ruhestand
§ 15 BErzGG,
§ 12 UrlV:

Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge
Betreuung und Erziehung eines eigenen Kindes, das nach dem 31.12.1991 geboren ist Maximal bis zur Vollendung des 
3. Lebensjahres.
Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich

 

Die Folgen der Freistellung wurden oben nicht dargestellt.

Stand: Jan. 2002

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