Verordnung über den Urlaub
der bayerischen Beamten und Richter


(Urlaubsverordnung - UrlV)

Vom 24.Juni 1997

Auf Grund von Art.88 Nrn. 2 und 3 Art.86a Abs. 2 Satz 3 und Art. 99 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie Art. 52 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II

Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsanspruch

§ 3 Urlaubsdauer

§ 4 Urlaubsdauer bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

§ 5 Zusatzurlaub wegen gesundheitsschädlicher oder gesundheitsgefährdender Tätigkeiten

§ 6 Begriff des Wechselschicht- Schicht- und Nachtdienstes

§ 7 Zusatzurlaub wegen Schichtdienst

§ 8 Höchstdauer Zusatzurlaubs

§ 9 Erkrankung während des Erholungsurlaubs

§ 10 Einbringung des Erholungsurlaubs

§ 11 Ansparung des Erholungsurlaubs

Abschnitt III

Erziehungsurlaub

§ 12 Anspruch auf Erziehungsurlaub, Teilzeitbeschäftigung

§ 13 Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs

§ 14 Entlassungsschutz während des Erziehungsurlaubs

§ 15 Krankheitsfürsorge während des Erziehungsurlaubs

Abschnitt IV

Dienstbefreiung

§ 16 Dienstbefreiung

§ 17 Kommunale Mandatsträger, Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben

Abschnitt V

Urlaub in anderen Fällen

§ 18 Sonderurlaub

§ 19 Urlaub zur Durchführung einer Kur

§ 20 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen

Abschnitt VI

Gemeinsame und Schlussvorschriften

§ 21 Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 22 Weitergeltung sonstiger Rechtsvorschriften

§ 23 Antrag und Genehmigung des Urlaubs

§ 24 Widerruf der Genehmigung eines Urlaubs

§ 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Abschnitt I

Allgemeines

§1

Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Auf die Dienstanfänger sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Beamten geltenden Vorschriften anzuwenden.

Abschnitt II

Erholungsurlaub

§ 2

Urlaubsanspruch

(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.

(2) 1Erholungsurlaub steht einem Beamten erst sechs Monate nach der Einstellung zu (Wartezeit). 2Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. 3Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (jugendliche Beamte), verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

(3) Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§3

Urlaubsdauer

(1) 1Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist jährlich

  • vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 27 Urlaubstage 
  • nach dem vollendetem 40. Lebensjahr 40 Urlaubstage

2Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das im Lauf des Urlaubsjahres vollendete Lebensjahr.

(2) 1Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres so steht für jeden vollen Dienstmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

2 §4 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung.

3Jugendlichen Beamten steht von sechs vollen Dienstmonaten an der volle Jahresurlaub zu. 4Beamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten. den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte, den vollen Jahresurlaub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

(3) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(4) 1Bei den Lehrern an öffentlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. 2Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. 3Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(5) 1Der Erholungsurlaub der Professoren im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. 2Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. 3Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.

§ 4

Urlaubsdauer

bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

(1) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte zu arbeiten haben. 2Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinn des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) 1Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht sich die Urlaubsdauer nach §3 Abs.1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach. §3 Abs.1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 3Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinn der Sätze 1 und 2 während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. 4Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden abgerundet, sonst aufgerundet.

§ 5

Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche

oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

(1) 1Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

  1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen
  2. oder mit infektiösem Material arbeiten oder
  3. ansteckende Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
  4. dem Einfluss  ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
  5.  sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.

2Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken stehen.

(2) 1Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt 2Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

§ 6

Begriff des

Wechselschicht-, Schicht- und Nachtdienstes

1Im Sinn des § 7 sind:

1. Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,

2. Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

2Als Wechselschichten im Sinn des Satzes 1 Nr.1 gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer.

§ 7

Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Zusatzurlaub.

(2) 1Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr

 

bei der Fünftagewoche an mindestens

bei der Sechstagewoche an mindestens

im Urlaubsjahr

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

4 Arbeitstage

2Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. 3Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen ist, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

  • 110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
  • 220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
  • 330 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
  • 450 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

  • 150 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
  • 300 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
  • 450 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
  • 600 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) Auf Beamte, deren Arbeitszeit ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird,

(6) 1Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 zugrunde gelegt. 2Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. 3§4 Abs.2 Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinn des Satzes 1 leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 8

Höchstdauer des Zusatzurlaubs

1Zusatzurlaub nach § 5 Abs. 1 und § 7 wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 2§4 Abs.2 gilt entsprechend.

§ 9

Erkrankung während des Erholungsurlaubs

(1) 1Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Zur Verlängerung des Erholungsurlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 10

Einbringung des Erholungsurlaubs

(1) 1Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. 2Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach §11 übertragen werden kann, verfällt. 3Falls aus zwingenden Gründen die Einbringung nicht möglich ist, kann diese Frist angemessen verlängert werden. 4Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs (§12) nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(2) Haben Beamte vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Erholungsurlaub erhalten als nach § 3 in Verbindung mit §18 Abs.4 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(3) 1Jugendlichen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend, Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien, gewährt werden. 2Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

§ 11

Ansparung des Erholungsurlaubs

1Nicht eingebrachter nach §3 zustehender Erholungsurlaub kann auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. 2Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub soll spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das jeweilige Urlaubsjahr folgt, eingebracht werden. 3 §4 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III

Erziehungsurlaub

§ 12

Anspruch auf

Erziehungsurlaub, Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie

1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß §1 Abs.7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

2Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist. 3Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) 1Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes länger, nicht beschäftigt werden darf oder

2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn, dieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung, oder

 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht sichergestellt werden.

2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn

1. ein Kind in Adoptionspflege genommen ist,

2. wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird,

3. ein Urlaub nach Art. 80a oder Art. 86a BayBG durch Erziehungsurlaub unterbrochen wird.

(3) 1Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit unberührt. 2EineTeilzeilbeschäftigung als Arbeitnehmer oder eine sonstige Erwerbstätigkeit darf während des Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, wenn die zeitliche Beanspruchung wöchentlich 19 Stunden nicht überschreitet.

§ 13

Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs

(1) 1Beamte müssen den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie ihn in Anspruch nehmen wollen, beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wollen. 2Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig.

(3) Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des §4 Abs.1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) 1Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des §12 Abs.1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. 2Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung haben Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 14

Entlassungsschutz

während des Erziehungsurlaubs

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Weg des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.

(3) Art.39, 40 und 43 Abs.2 Satz2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 15

Krankheitsfürsorge

während des Erziehungsurlaubs

(1) Während des Erziehungsurlaubs haben Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.

(2) 1Den Beamten werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. 2§3 Abs.4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Den in Art.10 Abs.3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes genannten Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird während des Erziehungsurlaubs freie Heilfürsorge weitergewährt.

 

Abschnitt IV

Dienstbefreiung

§ 16

Dienstbefreiung

(1) 1Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligen

1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,

2. aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,

3. bei folgenden Anlässen 

a)

beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass

1 Arbeitstag

b)

beim 25-, 40- und 50jährigen Dienstjubiläum

1 Arbeitstag

c)

bei der Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag

d)

beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils

2 Arbeitstage

e)

bei schwerer Erkrankung

 

 

aa)

eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,

1 Arbeitstag im Kalenderjahr

 

bb)

eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat,

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

 

cc)

einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen,

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

f)

In sonstigen begründeten Fällen

bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr

4.

für Zwecke der Landesverteidigung, für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Hilfs- und Rettungsorganisationen sowie im Fall des Einsat zes durch eine dieser Organisationen,

bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr

5.

für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke,

bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr

6.

für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,

bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr

7.

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen sie als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen,

bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr

8.

für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören.

bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr

2Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. 3Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinn des Art. 80 Abs. 2 BayBG, (Freizeitausgleich) angerechnet werden. 4Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit der Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. 2Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährter Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr noch Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb bereits in Anspruch genommener Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit noch §45 SGBV geltend machen können.

(4) 1Eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe, für die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 Dienstbefreiung genehmigt werden kann, darf der Gesamtumfang der Dienstbefreiungen 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(5) 1Abgesehen von den Fällen des Satzes 2 wird eine Dienstbefreiung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Soweit Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 gewährt wird, sind zwei Fünftel der in Anspruch genommenen Dienstbefreiung auf den zustehenden Erholungsurlaub des laufenden oder nächsten Urlaubsjahres oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzurechnen. 3Durch die Anrechnung des Urlaubs nach Satz 2 darf die Zahl Urlaubstage nach §3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes und §19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht unterschritten werden. 4Scheidet eine Anrechnung aus, weil ein anrechenbarer Anspruch auf Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich nicht zur Verfügung steht, ist der Umfang der Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Satzes 2 zu kürzen. 5Auf Antrag ist in entsprechendem Umfang Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung gemäß Art.86b BayBG zu gewähren. 6§1 Abs. 2 Satz 4 ist jeweils anzuwenden.

§ 17

Kommunale Mandatsträger,

Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten

im öffentlichen Leben

(1) 1Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. 2Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahrnen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, Urlaub nach Maßgabe des Absatzes 9. gewährt werden.

(2) 1Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 2In jedem Fall muss die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. 3Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann, abgesehen von Absatz 3, Urlaub nur gemäß § 18 gewährt werden.

(3) 1Werden Beamte zu ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt, so kann der zur Ausübung des Ehrenamts erforderliche Urlaub auch in der Weise gewährt werden, dass sie über den nach Absatz 1 zustehenden Urlaub hinaus bis zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit dem Dienst fernbleiben dürfen. 2In diesem Fall werden die Besoldung und eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 86b BayBG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Urlaubsdauer zu der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt V

Urlaub in anderen Fällen

§ 18

Sonderurlaub

(1) 1Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche. Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). 2In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren.

(2) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt. 2Dies gilt nicht, wenn Wahlvorbereitungsurlaub nach Art.28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in Anspruch genommen wird oder die zuständige Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen belangen dient.

(3) 1Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt, der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. 2Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. 3Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten behörde. 4Sie kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag beendet wird.

(4) 1Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Beamte Erziehungsurlaub oder Urlaub nach Art. 80a oder Art. 86a BayBG in Anspruch nehmen. 2Dies gilt nicht, wenn während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird.

§19

Urlaub zur Durchführung einer Kur

(1) 1Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und zur Durchführung einer auf Grund 1 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. 2Dauer und Häufigkeit des Urlaubs nach Satz 1 bestimmen sich nach den beihilfevorschriften.

(2) Für je fünf Tage eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 sind zwei Arbeitstage auf den Erholungsurlaub oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß Art. 80 Abs. 2 BayBG anzurechnen. 2§4 Abs.2 sowie §16 Abs.5 Sätze3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kurmaßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder in einer vergleichbaren Einrichtung stationär durchgeführt wird und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Vermeidung einer absehbar drohenden Dienstunfähigkeit erforderlich ist.

(3) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Absatz 1 Satz nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach §18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung nach Art.86b BayBG zu gewähren.

§ 20

Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen

Bei einem Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen (Art. 4, 6 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage) entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 86 b BayBG.

Abschnitt VI

Gemeinsame und Schlussvorschriften

§21

Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) 1Eines Urlaubs bedarf es nicht bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit. 2Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. 3In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(2) 1Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 2Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Während einer Krankheit darf der Wohnort nur verlassen werden, wenn dies vorher dem Dienstvorgesetzten unter Angabe des Aufenthaltsorts angezeigt wurde.

§ 22

Antrag und Genehmigung des Urlaubs

(1) 1Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen. 2Ein nach §11 angesparter Erholungsurlaub muss spätestens vier Wochen vor Antritt beantragt werden.

(2) 1Für die Erteilung des Urlaubs ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. 2Die oberste Dienstbehörde kann den Vollzug der Vorschriften in Abschnitt III (Erziehungsurlaub) dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen. 3Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle erteilt. 4Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, dass ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.

§ 23

Widerruf der Genehmigung eines Urlaubs

(1) 1Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. 2Unvermeidbare Mehraufwendungen, die Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

(2) 1Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub bzw. die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder, wenn andere Gründe, die von den Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. 2In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. 3Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Wünschen Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so kann dem Wunsch entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 24

Weitergeltung sonstiger Rechtsvorschriften

Sonstige Rechtsvorschriften, nach denen Beamte Urlaub aus anderen Anlässen zu gewähren ist, bleiben unberührt.

§ 25

Erlass von Verwaltungsvorschriften

1Die zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1990 (GVBl S. 366, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S.302) außer Kraft.

(3) § 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

 

München, den 24. Juni 1997

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber

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